Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
11. Brüche (Hernien)

Rechtsstand: 30.09.2026 · Teil B Nr. 11 VersMedV

Amtlicher Wortlaut

Teil B Nr. 11 – Brüche (Hernien)

11.1 Leisten- oder Schenkelbruch

je nach Größe und Reponierbarkeit

ein- oder beidseitig 0–10

bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit 20

11.2 Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie

0–10

Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte

ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe 0–10

mit ausgedehnter Bauchwandsschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse 20

mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen 20–30

bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen 40–50

Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht.

11.3 Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)

Speiseröhrengleithernie 0–10

andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung 0–10

größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung 20–30

Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.

Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung innerer Organe in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe

mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion 40

sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe 50–100

Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.

Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil B Nr. 11. Der amtliche Text wird hier vom redaktionellen Kommentar getrennt dargestellt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Brüche (Hernien): Entscheidend sind die Funktionsfolgen

Nr. 11 ist kurz gefasst, verlangt in der Praxis aber eine konsequent funktionsbezogene Prüfung. Die bloße Diagnose, der Operationszustand oder die bildgebend festgestellte Größe einer Hernie bestimmen den GdB nicht. Entscheidend sind insbesondere Reponierbarkeit, Belastbarkeit, Bauchwandfunktion und Bauchpresse, Passagestörungen und Ileuserscheinungen sowie bei Zwerchfellbrüchen die konkreten Folgen für Speiseröhre, Lunge und andere betroffene Organe.

11.1 Leisten- oder Schenkelbruch

Die VMG unterscheiden zwischen dem Grundbereich 0–10 und GdB/GdS 20 bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit. Die Rechtsprechung bestätigt, dass ein operierter, reponibler oder nur gering symptomatischer Befund regelmäßig im unteren Bereich bleibt.

BewertungTypische KonstellationRechtsprechung
0Kein eigenständiger funktioneller Nachteil nachweisbar.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
07.10.2011 – L 12 SB 21/09
Leistenbruch ohne eigenen Einzel-GdB.
0–10Geringe Restbeschwerden oder operierter Befund ohne erhebliche Belastungseinschränkung.Landessozialgericht Baden-Württemberg
08.01.2025 – L 3 SB 1387/24
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
16.01.2025 – L 6 SB 291/21
Landessozialgericht Baden-Württemberg
11.03.2010 – L 6 SB 5968/08
20Erhebliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit muss konkret belegt sein.Im ausgewerteten obergerichtlichen Bestand findet sich kein überzeugender isolierter Fall, in dem allein der Leisten-/Schenkelbruch diese Schwelle tragend erreicht.
Befunddokumentation: Größe und Reponierbarkeit, Schmerzen/Druckbeschwerden, Belastungsabhängigkeit, Heben und Tragen, körperliche Arbeit sowie postoperative Restbefunde sollten konkret beschrieben werden.

11.2 Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie

Für den isolierten Nabelbruch bzw. Bruch in der weißen Linie gibt die VMG mit 0–10 einen engen Rahmen vor. Eigenständige neuere BSG-/LSG-Rechtsprechung ist selten; die konkrete Funktionsbeeinträchtigung bleibt ausschlaggebend.

Bauchnarbenbruch, Bauchwandbrüche und -defekte

Hier differenzieren die VMG nach dem Funktionsverlust der Bauchwand und nach Organfolgen. Die Größe eines Defektes allein ist kein ausreichender Bewertungsmaßstab.

VMG-BereichFunktioneller MaßstabRechtsprechung / Vergleich
0–10Keine wesentliche zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
20Ausgedehnte Bauchwandschwäche, fehlende oder stark eingeschränkte Bauchpresse.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
08.06.2006 – L 11 SB 1021/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.04.2013 – L 13 SB 303/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
11.04.2013 – L 13 SB 169/12
20–30Passagestörungen mit Beeinträchtigung der Bauchorgane, ohne erhebliche Komplikationen.Landessozialgericht Baden-Württemberg
05.06.2025 – L 6 SB 1875/24
Die Entscheidung zeigt zugleich: Ein höherer Wert kann auf Darmfolgen beruhen und darf nicht schematisch der Herniengröße zugerechnet werden.
40–50Häufige rezidivierende Ileuserscheinungen.Für diese hohe Stufe ist eine belastbare Verlaufsdokumentation mit wiederkehrenden Ileusereignissen erforderlich; ein isolierter aktueller obergerichtlicher Leitfall ist im ausgewerteten Bestand nicht ersichtlich.

11.3 Zwerchfellbrüche

Bei Zwerchfellbrüchen ist zwischen kleinen Befunden ohne wesentliche Funktionsstörung und größeren, funktionell relevanten Defekten zu unterscheiden. Zusätzliche Komplikationen sind nicht im Grundwert „verbraucht“, sondern gesondert zu würdigen.

Speiseröhrengleithernie

Die Speiseröhrengleithernie ist nach Nr. 11.3 grundsätzlich mit 0–10 bewertet. Bestehen darüber hinaus relevante Reflux- oder Speiseröhrenfunktionsstörungen, ist die funktionelle Auswirkung nach den einschlägigen Bewertungsmaßstäben des Verdauungstrakts zu erfassen; eine Doppelbewertung ist zu vermeiden.

EntscheidungEinordnungBedeutung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 3669/12
niedrige BewertungKeine wesentliche zusätzliche Funktionsstörung durch die Hernie.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
12.03.2002 – L 6 SB 137/01
GdB 10 im VerdauungskomplexFunktionsfolgen von Reflux/Ösophagus maßgeblich.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.09.2007 – L 8 SB 1623/05
Reflux / GleithernieBewertung richtet sich nach der funktionellen Ausprägung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.02.2019 – L 6 SB 636/18
GdB 20 wegen RefluxfolgenNächtliche und fortbestehende Refluxbeschwerden; nicht die Hernie allein.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
14.08.2013 – L 11 SB 267/12
ergänzender VergleichSpeiseröhrengleithernie mit chronischer Gastritis war mit Einzel-GdB 10 erfasst; materieller Streit betraf aG.

Angeborene Zwerchfelldefekte

Mit GdS 40 bei geringer Lungenfunktionseinschränkung und 50–100 nach den Funktionsbeeinträchtigungen der betroffenen Organe enthält die VMG bereits eine ungewöhnlich deutliche Staffelung. Die praktische Bewertung muss deshalb Lungenfunktion, Organverlagerung, kardiopulmonale Belastbarkeit und sonstige Organfolgen konkret dokumentieren. Ein belastbarer isolierter BSG-/LSG-Leitfall, der diese Tabelle weiter ausdifferenziert, ist im ausgewerteten Bestand nicht ersichtlich.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 11 – Gesamtübersicht

Die nachfolgende Übersicht enthält alle für diese Ziffer verwendeten lokalen Entscheidungs- und Vergleichsseiten. Gericht, Datum und Aktenzeichen sind jeweils getrennt mit derselben lokalen Seite verlinkt.

Gericht / Datum / AktenzeichenBereichRedaktionelle Einordnung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
08.01.2025 – L 3 SB 1387/24
11.1 Leisten-/SchenkelbruchEin operierter Leistenbruch rechts wurde im konkreten Gesamtbefund mit Einzel-GdB 10 berücksichtigt. Die Entscheidung eignet sich als Vergleich für geringe verbleibende Funktionsfolgen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
11.2 BauchnarbenbruchEin Narbenbruch ohne zusätzliche eigenständige Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte keinen gesonderten Einzel-GdB. Maßgeblich sind die konkret nachweisbaren Funktionsfolgen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
08.06.2006 – L 11 SB 1021/05
11.2 BauchwandschwächeIm medizinischen Gesamtbefund wurde eine ausgedehnte Bauchwandschwäche mit großem Narbenbruch und Funktionsausfall der Bauchmuskulatur mit GdB 20 beschrieben. Der materielle Streit der Entscheidung betraf das Merkzeichen G; für Nr. 11 ist sie daher ein Vergleichsfall.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
05.06.2025 – L 6 SB 1875/24
11.2 Bauchwand / DarmfolgenEine große Bauchwandhernie und Rektusdiastase führen nicht wegen ihrer Größe automatisch zu einem hohen GdB. Der im Fall angesetzte Wert beruhte wesentlich auf den funktionellen Darmfolgen nach Resektion.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
22.05.2015 – L 8 SB 3669/12
11.3 Zwerchfell-/GleithernieEine Zwerchfell- bzw. Gleithernie ohne wesentliche zusätzliche Funktionsstörung wurde im Gesamtbefund nur niedrig bewertet; die Entscheidung bestätigt den funktionsbezogenen Ansatz.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.02.2019 – L 6 SB 636/18
11.3 Gleithernie / RefluxFortbestehende, insbesondere nächtliche Refluxbeschwerden bei Hiatushernie rechtfertigten GdB 20. Der Wert wurde nach den funktionellen Speiseröhrenfolgen (Nr. 10.1) und nicht allein wegen der Hernie gebildet.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
07.10.2011 – L 12 SB 21/09
11.1 LeistenbruchDer im Gesamtbefund vorhandene Leistenbruch erreichte keinen eigenständigen Einzel-GdB. Die Entscheidung ist für die untere Schwelle ein ergänzender Negativvergleich.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
16.01.2025 – L 6 SB 291/21
11.1 LeistenbruchDer Fall dokumentiert eine niedrige Bewertung eines Leistenbruchbefundes; entscheidend blieb die tatsächlich nachgewiesene funktionelle Auswirkung, nicht die Diagnose für sich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.04.2013 – L 13 SB 303/10
11.2 BauchnarbenbruchIm zugrunde liegenden medizinischen Befund war eine Bauchwandschwäche/Narbenhernie mit GdB 20 berücksichtigt. Die gerichtliche Entscheidung selbst betrifft im Schwerpunkt die Kosten und ist daher kein materieller Hernien-Leitfall.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
12.03.2002 – L 6 SB 137/01
11.3 ZwerchfellhernieRefluxösophagitis und Zwerchfellhernie wurden niedrig bewertet. Auch dieser Fall verdeutlicht, dass die funktionellen Auswirkungen des oberen Verdauungstrakts maßgeblich sind.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
21.09.2007 – L 8 SB 1623/05
11.3 Gleithernie / RefluxDie Speiseröhrengleithernie wurde zusammen mit Refluxbeschwerden bewertet. Für höhere Werte kommt es auf die funktionelle Beeinträchtigung der Speiseröhre, nicht auf den Herniennachweis allein an.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
11.03.2010 – L 6 SB 5968/08
11.1 LeistenbruchEin beidseitiger Leistenbruch wurde mit GdB 10 bewertet; eine erhebliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit, die den VMG-Wert 20 tragen könnte, war nicht belegt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
14.08.2013 – L 11 SB 267/12
11.3 SpeiseröhrengleithernieEine Speiseröhrengleithernie mit chronischer Gastritis war in der Verwaltungsbewertung mit Einzel-GdB 10 enthalten. Streitgegenstand war das Merkzeichen aG; die Entscheidung dient deshalb nur als ergänzender Vergleich.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
11.04.2013 – L 13 SB 169/12
11.2 Bauchnarbenbruch – VergleichIn der zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Bewertung war „Verlust der Gallenblase, Bauchnarbenbruch“ mit GdB 20 erfasst. Der Beschluss selbst betrifft Verfahrens- und Kostenfragen und ist ausdrücklich kein materieller Leitfall für die Hernienbewertung.
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